Satzung der Narrenzunft Murg e.V.

§ 1
Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Narrenzunft Murg/Baden e.V."


(2) Er hat seinen Sitz in Murg / Landkreis Waldshut.

 

(3) Der Verein ist unter der Nr. VR 223 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Säckingen eingetragen.

 

(4) Sein Geschäftsjahr ist jeweils der Zeitraum vom 1. April bis 31. März .

 

§ 2
Vereinszweck, Brauchtumsgruppen

(1) Zweck der Narrenzunft ist die Erhaltung und Pflege des örtlichen, historischen Fasnachtsbrauchtums und dessen Weitergabe an die nachfolgenden Generationen.


(2) Der Verein ist Mitglied in der Vereinigung Hochrheinischer Narrenzünfte e. V. und kann sich auch anderen Verbänden der Brauchtumspflege anschliessen.

 

(3) Die Narrenzunft betreibt die Fasnacht in folgenden Gruppierungen, welche unter Leitung eines von der Clique gewählten Vertreters stehen: Elferrat, Gardedamen, Fähri-Geister und Helgeringer Maidli. Die Einführung weiterer Cliquen bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

(4) Für die Cliquen gelten die jeweiligen Geschäftsordnungen, die durch den Zunftstab festgelegt werden. Widersprechen Regelungen einer Geschäftsordnung den Bestimmungen dieser Satzung, so gilt die Satzung.

 

(5) Die Höchstzahl der Mitglieder jeder Clique legt der Zunftsstab fest.

 

§ 3
Steuerbegünstigung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Die Narrenzunft hat aktive (stimmberechtigte) und passive Mitglieder.

 

(2) Mitglied wird man durch die schriftliche Beitrittserklärung. Die Beitrittserklärung ist gegenüber der Vorstandschaft abzugeben. Bei Aktivmitlgliedern muss der Zunftstab zustimmen.

 

(3) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des
Vereins unterstützen.

 

(4) Personen, welche sich in hervorragender Weise um die Narrenzunft verdient gemacht haben, können vom Zunftstab zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und von der Zahlung von Beiträgen befreit. Für die Mitglieder kann der Zunftstab eine Ehrenordnung erlassen.

 

(5) Der Austritt eines Mitglieds ist der Vorstandschaft schriftlich mitzuteilen und kann nur mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.

 

(6) Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen, z.B. wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der Zunft schädigt, wenn ein Mitglied ein Jahr lang mit seinem Beitrag im Rückstand bleibt und trotz Mahnung binnen vier Wochen seiner Beitragspflicht nicht nachkommt oder wenn ein Mitglied im Kostüm einer Clique unerlaubt an zunftfremden Veranstaltungen oder Anlässen teilnimmt .

 

(7) Der Ausschluss erfolgt nicht ohne vorherige Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand und wird dem Betreffenden schriftlich mitgeteilt. Der Ausgeschlossene hat das Recht, danach innerhalb eines Monats Beschwerde einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der Zunftstab endgültig.

 

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen der Narrenzunft teilzunehmen.

 

(2) Sie sind zur Leistung von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

(3) Die Beitragszahlung befreit das Mitglied nicht von Eintrittsgeldern bei Veranstaltungen der Zunft.

 

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass Andere durch das Fasnachtstreiben nicht belästigt werden und die Narrenzunft in ihrem Ansehen keinen Schaden erleidet.

 

(5) Den Mitgliedern ist es verboten, an zunftfremde Personen zunfteigene Kluften, Masken, Kostüme oder Gegenstände ohne vorherige Genehmigung des Cliquenvertreters in Abstimmung mit dem Präsidenten auszuleihen.

 

(6) Die Cliquen oder einzelne Mitglieder dürfen in ihren Kluften, Masken, Kostüme oder sonstige Gegenstände nur an fasnächtlichen Veranstaltungen teilnehmen, die in einer Zunftstabsitzung festgelegt wurden; der Besuch anderer Veranstaltungen bedarf der Ausnahmegenehmigung des Cliquenvertreters in Abstimmung mit dem Präsidenten.

 

(7) Leihweise von der Narrenzunft ausgegebene Masken, Kluften, Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände sind pfleglich zu behandeln und sorgfältig aufzubewahren. Für auftretende Schäden haftet der Träger.

 

§ 6
Organe

(1) Organe der Narrenzunft sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Zunftstab.

 

(2) Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Personen beiderlei Geschlechts und können gegebenenfalls in der weiblichen Form verwendet werden.

 

§ 7
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Narrenzunft. Sie wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten , sonst von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

 

(2) Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich bis spätestens 30. April statt. Weitere Mitgliederversammlungen können aufgrund eines Vorstandsbeschlusses anberaumt werden.

 

(3) Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf mehrheitlichen Antrag des Zunftstabes oder auf Antrag von 1/3 der aktiven Vereinsmitglieder statt und sind innerhalb eines Monats nach Antragstellung einzuberufen.

 

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Grundsätze der Vereinsarbeit und ist insbesondere zuständig für
a) die Wahl der Vorstandschaft
b) die Wahl der weiteren Mitglieder des Zunftstabes
c) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und Genehmigung des Kassenberichts
d) die Entlastung des Vorstandes und des Zunftstabes
e) das Festlegen der Mitgliedsbeiträge
f) Änderungen der Vereinssatzung
d) die Auflösung der Narrenzunft
sowie für ihr sonst in dieser Satzung zugewiesene Aufgaben.

 

(5) Zur Mitgliederversammlung sind alle aktiven Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Email einzuladen. Die Tagesordnung ist in der Einladung anzugeben. Den Passivmitgliedern sind Ort und Zeit der Versammlung durch den Südkurier und die Badische Zeitung mitzuteilen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Kanzelar oder dem Absender der Einladung schriftlich einzureichen.

 

(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über ihre Beschlüsse ist ein Protokoll auszufertigen. Dieses ist vom Präsidenten und vom Kanzelar oder Protokollführer zu unterzeichnen

 

(7) Die Mitgliederversammlung ist in der Regel ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig . Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder.

 

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand leitet die Narrenzunft und nimmt insbesondere die allgemeinen Vereinsangelegenheiten wahr.

 

(2) Der Vorstand besteht aus folgenden aktiven, mindestens 18 Jahre alten Mitgliedern :
a) dem Präsident
b) dem Vizepräsident
c) dem Säckelmeister
d) dem Kanzelar
e) dem Zeremonienmeister
f) dem Organisations-Chef
g) den gewählten Vertretern jeder Clique


(3) Die Vorstandschaft wird auf Vorschläge des Präsidenten oder von Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung in offener Abstimmung einzeln für zwei Jahre gewählt. Auf Antrag findet eine geheime, schriftliche Wahl statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Abweichend hiervon werden die für die Vorstandschaft vorgeschlagenen
Cliquenvertreter in den jeweiligen Cliquen gewählt und von der Mitgliederversammlung gemeinsam per Akklamation als Vorstandsmitglieder bestätigt. Teilwahlen sind zulässig.

 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte
Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit

 

§ 9
Vertretungsmacht

(1) Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB (Vertretung des Vereins nach aussen) sind Präsident, Vizepräsident und Säckelmeister jeweils alleinvertretungsberechtigt.

 

(2) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist sowohl nach aussen als auch innerhalb des Vereins.

 

§ 10
Zunftstab

(1) Der Zunftstab ist insbesondere für die Vorbereitung und Gestaltung der  fasnächtlichen Aktivitäten der Narrenzunft verantwortlich.

 

(2) Der Zunftstab setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie aktiven, mindestens 18 Jahre alten Mitgliedern als Inhaber folgender Ressorts:
• Narrennestchef
• Zunftwirt
• Kämmerer/ Archivar
• Dekorationschef
• Narrenvater/ Narrenmutter.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 

(3) Der Zunftstab soll regelmässig und auf Einladung des Präsidenten mit einem Vorlauf von in der Regel einer Woche tagen. Über die Sitzung muss ein Protokoll geführt und vom Protokollführer unterschrieben werden.

 

(4) Zur Bestellung der Ressortinhaber sind die Bestimmungen für die Vorstandswahl in § 8 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

 

§ 11
Gemeinsame Bestimmungen für Vorstand und Zunftstab

(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Zunftstabes sind ehrenamtlich tätig.

 

(2) Sie sind verpflichtet, an der Mitgliederversammlung und den Sitzungen, zu denen sie eingeladen wurden, teilzunehmen. Fehlt ein Mitglied dreimal hintereinander unentschuldigt, kann es vom Zunftstab auf Antrag eines seiner Mitglieder mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden seines Amtes enthoben werden, nachdem es vorher Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhalten hat.


(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Zunftstabes vorzeitig aus seinem Amt aus, wird es bis zu den nächsten Neuwahlen durch ein aktives Zunftmitglied kommissarisch ersetzt. Diese Besetzung nimmt der Zunftstab mit einfacher Mehrheit vor.

 

§ 12
Handlungs– und Entscheidungsbefugnisse

(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte der Zunft und wird in der Durchführung vom Vorstand und vom Zunftstab unterstützt. Er kann finanzwirksame Entscheidungen bis zur Höhe von € 500.- im Einzelfall, aber nicht über mehr als eine Gesamtsumme pro Geschäftsjahr von € 2.000.- allein treffen. Darüber hinaus kann er für die Zunft nur Verpflichtungen eingehen und Handlungenvornehmen, die der Vorstand, der Zunftstab oder die Mitgliederversammlung
beschlossen haben. Kann in dringenden Fällen ein Beschluss nicht rechtzeitig gefasst werden, ist der Präsident berechtigt, nach pflichtgemässem Ermessen die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Die Vorstandschaft und erforderlichenfalls der Zunftstab sind zeitnah über die Angelegenheit zu unterrichten


(2) Alle anderen Entscheidungen treffen Vorstand oder Zunftstab für ihren Geschäftsbereich, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit folgender Einschränkung: Der Vorstand trifft finanzwirksame Entscheidungen nur bis zur Höhe von € 1.000.- im Einzelfall, aber nicht über mehr als eine Gesamtsumme von € 5.000.- pro Geschäftsjahr. Finanzwirksame Beschlüsse über € 1000.- im Einzelfall darf nur der Zunftstab fassen, aber nicht über mehr als eine Gesamtsumme pro Geschäftsjahr von € 30.000.-.


(3) Abweichend von Abs.1 und Abs. 2 ist der Narrennestchef befugt, die üblichen Einkäufe für Speisen, Getränke oder Verbrauchsgüter des Narrennestes bis zur Höhe von € 500.- im Einzelfall vorzunehmen. Höhere Ausgaben dafür dürfen € 1.000.- nicht überschreiten, müssen aber dem Präsidenten zeitnah mitgeteilt werden.

 

§ 13
Eigentumsverhältnisse

Kluften,Masken und Kostüme für die Cliquen und alle sonst zur Brauchtumspflege dienenden Gegenstände sowie eventuelle Kameradschaftskassen der Cliquen bleiben Eigentum der Narrenzunft Murg e.V. . Hiervon ausgenommen bleibt das nach den Geschäftsordnungen der Cliquen benötigte, von deren Mitgliedern selbst zu beschaffende Zubehör.

 

§ 14
Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.


(2) Anträge auf Änderung der Satzung können eingereicht werden von jedem Vorstands– oder Zunftstabsmitglied, von einem Drittel der aktiven Zunftmitglieder oder einem Drittel aller Mitglieder. Sie bedürfen der Schriftform.


(3) Über Änderungen in der Satzung sind die Mitglieder in geeigneter Weise zu informieren.


(4) Von der Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschriebene bzw. verlangte Satzungsänderungen werden vom Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung umgesetzt.

 

§ 15
Änderungen des Vereinszwecks oder der Verbandsmitgliedschaft

Für Änderungen des Vereinszwecks oder der Verbandsmitgliedschaft gilt § 14 entsprechend. Diese Beschlüsse bedürfen jedoch der Mehrheit von mindestens 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienen stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 16
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend sind.


(2) Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen
Stimmen.


(3) Im Falle der Auflösung oder bei Entzug der Rechtsfähigkeit fällt das gesamte Vermögen der Zunft an die Gemeinde Murg, die es für gemeinnützige Vereinszwecke verwenden soll, bevorzugt für andere, dem örtlichen fasnächtlichen Brauchtum verpflichtete, nachhaltig tätige, gemeinnützige Vereine in Murg.

 

§ 17
Ausfertigung der Satzung

(1) Die Satzung wird entsprechend den protokollierten Beschlüssen in der Mitgliederversammlung ausgefertigt und von allen derzeitigen Vorstandsmitgliedern der Narrenzunft Murg e.V. unterschrieben.


(2) Die Satzung ist nach der Genehmigung durch die Registerbehörde den Aktivmitgliedern in Schriftform oder per E-Mail, den Passivmitgliedern auf der Webseite der Narrenzunft zugänglich zu machen.

 

§ 18
Schlussbestimmung

Soweit in der Satzung keine anderen Regelungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 19
Inkrafttreten der Satzung

(1) Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Narrenzunft Murg vom 30.04.1997 - mit Ausnahme der ihr als Anlage beigefügten Geschäftsordnungen - ausser Kraft.